Allgemeine Informationen zu Klausureinsichten
Das Recht zur Einsichtnahme regeln die Allgemeinen Prüfungsbestimmungen (§ 29 Abs. 2 APB). Der Prüfling hat nach jedem Prüfungsabschnitt und nach abgeschlossener Prüfung ein Recht auf Akteneinsicht.
Akteneinsicht bedeutet nicht, dass über einzelne Prüfungsergebnisse nachträglich mit den Prüfern diskutiert wird. Wenn ein Termin zur Einsicht durch den Prüfling nicht wahrgenommen wird, kann ein Ersatztermin angeboten werden. Im Fall eines Auslandssemesters oder einer bereits andauernden Erkrankung müssen Sie den Nachweis (Bescheinigung der TU-Darmstadt bzw. vollständiges ärztliches Attest) fristgerecht bei einem Mitarbeitenden der Fachgebiete einreichen. Im Fall einer plötzlichen Erkrankung darf das ärztliche Attest nachgereicht werden. In jedem dieser Fälle empfehlen wir, zusammen mit dem Nachweis drei Ausweichtermine vorzuschlagen und eine E-Mail-Adresse anzugeben.
- Die Dauer der Einsicht ist Sache des Prüfers. Eine ausreichende Kenntnisnahme der Klausur und der Bewertung wird möglich sein.
- Nach Bekanntgabe der Noten ist eine Änderung nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich (§ 48, § 49 HessVwVfG).
- „Feilschen“ wird (schon allein aus Gründen der Chancengleichheit) unterbunden (Entscheidungsprärogative des Prüfers).
- Bei der Nachkorrektur kann sich die Note auch verschlechtern, z. B. durch Bewertungsfehler (§ 48, 49 § HessVwVfG) oder wenn neue Fehler erkannt werden (§ 48 Abs. 1 i. V. m. 2 Abs. 3 Nr. 2 HessVwVfG).
- Versucht ein Prüfling die Klausur zu manipulieren, folgt darauf ein Täuschungsversuch mit entsprechenden Sanktionen.
- Ausgabe der Klausur folgt nur gegen Lichtbildausweis.
- Ein Prüfling darf sich durch Kommilitonen vertreten lassen, wenn eine Vollmacht darüber vorliegt.
- Jeder Prüfling kann gegen eine Benotung vorgehen und insoweit Bewertungsfehler geltend machen.
Die Vollmacht muss schriftlich erteilt sein und klar erkennen lassen, wer bevollmächtigt wird. Die oder der Bevollmächtigte muss sich ausweisen.
Bewertungsfehler können im Widerspruchsverfahren geltend gemacht werden. Einsichtnahme und Geltendmachung von Bewertungsfehlern sollen getrennt sein (schriftliches Verfahren). Schriftliche Geltendmachung von Korrekturversehen etc. erfolgt auf einem separaten Blatt. Die Entscheidung über den Widerspruch trifft der Prüfer nach der Einsicht. Alle Entscheidungen sind dem Prüfer vorbehalten.